Rechtshinweis zu dieser Software und zum Urheberrecht in Gemeinden
Wichtig: Laut urheberrechtlichen Bestimmungen ist das Speichern von Liedern, also Liedtexten und Notenbildern, auf einem Computer nur mit einer entsprechenden Lizenz erlaubt. Eine solche Urheberrechtslizenz ist beim Erwerb unserer Projektionssoftware nicht enthalten.
Der Nutzungsumfang unserer Softwarelizenz bezieht sich ausschließlich auf das Programm selber, nicht jedoch auf die Nutzung von Liedern. Wer also Lieder auf seinem Computer speichern möchte, braucht eine solche Vervielfältigungslizenz, denn diese ist nicht im Lieferumfang unseres Programms enthalten.
Detaillierte Erklärungen und Lösungsvorschläge finden Sie in dem folgenden Text:
Rechte-ABC oder
Was Sie als Gemeinde übers Urheberrecht wissen müssen
In kirchlichen Veranstaltungen werden viele urheberrechtlich geschützte Musikwerke und moderne Medien verwendet. Deshalb sind auch Kirchen und Gemeinden im zunehmenden Maße vom Urheberrechtsgesetz betroffen.
Im Folgenden werden einige typische Nutzungen von urheberrechtlich geschützten Werken im Gemeindealltag aufgezeigt und Vorschläge für die Handhabung dargelegt.
Allgemeines zum UrheberrechtDas Urheberrecht schützt das „geistige Eigentum“, also geistige Leistungen auf kulturellem Gebiet. Urheberrechtlich geschützt sind Musikwerke, Kunstwerke, Literaturwerke, Fotografien und Filmwerke. Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht stehen Leistungsschutzrechte, welche nicht die Schöpfung eines Werkes selbst, sondern deren Vermittlung schützen. Dies betrifft beispielsweise Rechte der Interpreten/Musiker oder unternehmerische Leistungen wie Filmproduzenten.Urheberrechte stehen dem Schöpfer des Werkes zu und entstehen bereits mit Errichtung des Werkes. Der Urheberrechtsschutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Damit wird ein Werk gemeinfrei.
1. Die grafische Vervielfältigung von LiedernIm Gemeindealltag werden Liedtexte und Notenbilder oft mittels Druck, Fotokopie, elektronischem Einspeichern, Handschrift auf Papier oder auf Folien vervielfältigt. Liedtexte und Notenbilder sind jedoch urheberrechtlich geschützt.
Die aufgezeigten Vervielfältigungshandlungen stellen daher urheberrechtlich relevante Nutzungen dar: Liedfolien für Tageslichtprojektor (OHP) herstellenAbdrucken von Liedern in Bekanntmachungen, Liedblättern, Gemeindebriefen
Lieder für das Projizieren mittels eines Beamers elektronisch einspeichern
Liedhefte/Sammlungen für Gottesdienste, Jugend-, Hauskreise u. a. erstellen
Liedblätter aus Liederbüchern fotokopieren - z. B. für das Musikteam
Diese Nutzungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers. Dieses Einverständnis kann in Form einer Lizenz erworben werden. Die CCL-Liedlizenz der CCLI Lizenzagentur [Link zu www.ccli.de ?] beispielsweise deckt alle oben genannten Bereiche der grafischen Vervielfältigung pauschal ab. Sie ist einfach in der Handhabung, erschwinglich und gibt der lizenznehmenden Gemeinde die nötige rechtliche Sicherheit für das grafische Vervielfältigen von Liedern.
2. Verbreitung und Zugänglichmachung von Liedern
Im Zeitalter der digitalen Technologie und des Internets ist es ein Leichtes geworden Lieder zu verbreiten. Das Urheberrecht unterscheidet in diesem Bereich zwischen der Verbreitung und der Zugänglichmachung von Liedern.
2.1 Verbreitung:
Ein Beispiel dafür wäre, wenn Liedtexte von einer Gemeinden an befreundete Gemeinden per E-Mail verschickt werden, damit diese die Lieder nicht erfassen müssen. Hier greift das Verbreitungsrecht unter § 17 UrhG. Damit ist solch ein Verschicken von Liedtexten ohne ein entsprechendes Einverständnis des Rechteinhabers nicht erlaubt.
Auch wenn die Gemeinde eine Liedlizenz der CCLI oder eine Lizenz der VG Musikedition halten würde, dürfte sie an Personen außerhalb der lizenzierten Gemeinde keine Lieder, in welcher Form auch immer, verbreiten. Das gleiche gilt ja auch für sogenannte Vervielfältigungsstücke die unter der Lizenz für die Gemeindarbeit erstellt werden (beispielsweise Liedblätter). Diese sind nur für die interne Nutzung innerhalb der Gemeinde lizenziert und dürfen darüber hinaus nicht verbreitet werden.
Zusammenfassend gilt: Liedtexte, Akkorde und/oder Noten dürfen per E-Mail nicht an Empfänger außerhalb der Gemeinde verschickt und so verbreitet werden.
2.2 Zugänglichmachung:
Damit ist im Wesentlichen der Digitalvertrieb per Download über das Internet gemeint. Urheberrechtlich wird der Digitalvertrieb als Vervielfältigung (für die Kopie die online gestellt wird) nach §16 UrhG und als öffentliche Zugänglichmachung nach §19a UrhG dargestellt. Ein praktisches Beispiel: Eine Gemeinde möchte die Liedtexte samt Noten und Akkorden in ein Downloadportal stellen, welche sie in einem speziellen Format für eine Beamersoftware erfasst hat. Andere Gemeinden oder Gemeindemusiker sollen sich daran bedienen und diese Lieder per Download auf den Computer laden können, damit man nicht alles selber eintippen muss. Dabei wird allerdings eine Kopie erstellt (Vervielfältigung) und diese wird online zur Verfügung gestellt (Zugänglichmachung).
Dieses spezifische Recht für die öffentliche Zugänglichmachung muss von den Liedschreibern und Verlagen (Rechteinhabern) extra eingeräumt werden. Ohne diese Rechtseinräumung ist es nicht erlaubt Lieder online zugänglich zu machen. Auch eine Lizenz von Verwertungsgesellschaften oder der CCLI Lizenzagentur räumt dieses Recht nicht ein! Dabei macht es keinen Unterschied ob die Zugänglichkeit an ein passwortgeschütztes Benutzerkonto gebunden ist oder nicht. Es ist also illegal Lieder zum Download ins Internet zu stellen. Dies gilt übrigens nicht nur für Liedtexte oder Noten, sondern auch für Aufzeichnungen von Musik, als MP3 oder ähnliches.
Die Liederdatenbank SongSelect ist ein gutes Beispiel für den legalen digitalen Vertrieb von Liedtexten, Noten und Akkorden. Dieses spezielle Recht Lieder auf diesem Wege zugänglich machen zu können, hat die CCLI sich von den allen teilnehmenden Liedschreibern und Verlagen in entsprechenden Verträgen einräumen lassen. Wer mit SongSelect arbeitet stellt sicher, dass die Lieder legal bezogen werden und dass die Autoren und Verlagen vergütet werden. Die SongSelect-Liederdatenbank ist ein Online-Portal, wo Liedtexte sowie Noten und Akkorde legal gedruckt und heruntergeladen werden können. Die Liedtexte können übrigens aus SongSelect direkt in unser Programm importiert werden. Ausführliche Informationen gibt es unter www.CCLI.de/SongSelect.
3. Übersetzung von Liedtexten
Das Urhebergesetz sieht eine Übersetzung eines Textes gemäß § 3 UrhG als eine Bearbeitung an, die ihrerseits schutzfähig ist. Eine Übersetzung ist immer abhängig vom Original oder Ursprungstext ist, welcher ja bereits Urheberschutz genießt. Deshalb wird eine Übersetzung als Bearbeitung eines geschützten Originals im Sinne von § 23 UrhG zustimmungspflichtig, wenn diese Übersetzung öffentlich gemacht oder gar verwertet werden soll.
In anderen Worten: Textübersetzungen von Liedern dürfen nur mit Zustimmung der entsprechenden Rechtsvertreter (Urheber oder Verlage) anfertigt und in der Öffentlichkeit genutzt werden.
Viele Lieder die in der Gemeindearbeit Einsatz finden sind im Original aus dem Englischen und werden ins Deutsche übersetzt. Diese Übersetzungen müssen also von den entsprechenden Verlagen genehmigt und autorisiert werden. Bevor Sie also zu einem Lied eine eigene Übersetzung anfertigen und diese in Ihrer Gemeinde nutzen oder weiter verbreiten, bedarf es der Zustimmung der entsprechenden Verlage. Ausländische Verlage lassen Ihre Rechte meist von anderen Verlagen in dem jeweiligen Land vertreten. Soll ein Lied übersetzt werden, welches von keinem hiesigen Verlag vertreten wird, kann das Einverständnis vom Originalverlag oder direkt beim Urheber (Liedschreiber) eingeholt werden. Auch das Anpassen, Ändern oder Erweitern von bereits autorisierten und veröffentlichen Übersetzungen unterliegt der Zustimmungspflicht des Verlags.
4. Musik im GottesdienstHier werden zwei Arten unterschieden: Die Wiedergabe von Musik (durch Live-Aufführung oder Abspielen von Tonträgern, wie z. B. CDs oder MP3s)Der Gemeindegesang(Musik wird als Begleitung für das gemeinsame Singen im Gottesdienst eingesetzt)
4.1. Die Wiedergabe von Musik in GottesdienstenDie Wiedergabe von Musik in Gottesdiensten ist im Urhebergesetz in § 52 geregelt:
UrhG § 52 Öffentliche Wiedergabe(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.Das heißt, dass für Gottesdienste oder kirchliche Feiern (Taufen, Hochzeiten etc.) keine Zustimmung des Rechteinhabers für die Wiedergabe von Musikwerken erforderlich ist. Es besteht jedoch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch. Dieser wird in aller Regel mit dem sogenannten „WR-K2 Tarif“ der GEMA abgegolten. Anfragen hierzu, beispielsweise für Aufführungen oder Darbietungen sei es durch Live-Musik oder das Abspielen von CDs, sind an die GEMA zu richten.
4.2. Der GemeindegesangSoweit Musik ausschließlich im Rahmen des gemeinsamen Singens der Gemeinde oder als musikalische Begleitung durch die Orgel oder andere Instrumente für den Gemeindegesang eingesetzt wird, ist dies ohne vorherige Zustimmung der Rechteinhaber und ohne Zahlung einer Vergütung erlaubt.Dies liegt daran, dass der Gemeindegesang nach herrschender Ansicht im Urheberrecht gar nicht als urheberrechtlich relevante Nutzung eines Musikwerks angesehen wird. Denn es handelt sich gerade nicht um eine – dem Urheber vorbehaltene – öffentliche Wiedergabe eines Musikwerks, beispielsweise in Form einer Aufführung. Voraussetzung für eine Aufführung ist immer, dass ein Werk aktiv gegenüber passiven Zuhörern dargeboten wird. Beim Gemeindegesang schließen sich die Gemeindemitglieder jedoch zum gemeinsamen Singen zusammen, dessen Zweck es nicht ist, einem Dritten zu Gehör gebracht zu werden.
Eine ausführliche Darlegung zur rechtlichen Situation beim Gemeindegesang finden Sie auf der Webseite unter www.ccli.de/recht.
5. Das Aufzeichnen von Gottesdiensten auf TonträgernOft werden Gottesdienste mitgeschnitten und auf Tonträgern (z. B. Kassetten oder CDs) für Gemeindeangehörige aufgezeichnet, die nicht am Gottesdienst teilnehmen können.
Sobald Musik auf Ton- oder Bildtonträger (Videos oder DVDs) aufgezeichnet wird, handelt es sich rechtlich gesehen um ein Vervielfältigen von Musikwerken. Es liegt eine urheberrechtlich relevante Nutzung vor, sodass die Aufzeichnung zustimmungsbedürftig und vergütungs-pflichtig ist. Die Vergütung richtet sich in der Regel nach den Vergütungssätzen VR-T-H1 der GEMA.
Unser Tipp: Wenn es sich vermeiden lässt, zeichnen Sie die Musik gar nicht auf, sondern nehmen Sie nur die Predigt an sich auf.
6. Veranstaltungen mit Live-MusikWenn Ihre Gemeinde Veranstaltungen mit Live-Musik (z. B. Konzerte) durchführt, handelt es sich in der Regel um eine urheberrechtlich relevante Nutzung von Musikwerken in Form einer öffentlichen Aufführung.
Öffentliche Aufführungen von urheberrechtlich geschützten Musikwerken bedürfen der vorherigen Erlaubnis der entsprechenden Urheber bzw. Rechteinhaber. Diese werden in der Regel von der GEMA vertreten. Wenn die ausgewählten Lieder nicht im GEMA-Repertoire gelistet sind, besteht keine Vergütungspflicht gegenüber der GEMA. In diesem Fall müssen Sie den Urheber bzw. den Rechteinhaber selbst ausfindig machen, um die erforderliche Erlaubnis einzuholen. Auf der Webseite der GEMA kann bei Bedarf die Repertoire-Datenbank nach entsprechenden Titeln/Autoren durchsucht werden.
Die Tarife für Veranstaltungen mit Live-Musik richten sich nach unterschiedlichen Gesichtspunkten, wie der Höhe der Eintrittsgelder oder die Größe des Veranstaltungsraums. Sie finden auf der Webseite der GEMA (www.gema.de) weitere Informationen und entsprechende Formulare für die Abwicklung. Achten Sie bitte darauf, dass Sie rechtzeitig vor der Veranstaltung eine entsprechende Nutzungslizenz erwerben.
Hinweis:
Wenn Sie bei der Veranstaltung Texte mittels eines Beamers sichtbar machen, benötigen Sie dafür eventuell eine CCL-Veranstaltungslizenz von der CCLI Lizenzagentur. Das ist eine auf 14 Tage beschränkte Lizenz für das grafische Vervielfältigen von Liedern.
7. Das Zeigen von Filmen oder Filmausschnitten in der Gemeinde
Die öffentliche Aufführung eines Films oder Filmausschnittes ist eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung. Geliehene oder gekaufte Videos oder DVDs sind nur für den persönlichen Gebrauch gedacht und dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich gezeigt werden. Darauf weisen auch die Copyright-Hinweise im Vorspann des Films hin.
Öffentliche Aufführungen von urheberrechtlich geschützten Filmwerken bedürfen daher der vorherigen Erlaubnis der Rechteinhaber und müssen in der Regel vergütet werden. Die Rechtsprechung macht hier keine Ausnahmen für Kirchen und Gemeinden. Vor der Aufführung müssen Sie eine Filmaufführungslizenz erwerben.
Die CCLI bietet für diesen Zweck die CVL-Filmlizenz an. Diese Lizenz gibt Gemeinden die rechtliche Handhabe, Filme oder Filmausschnitte als Teil ihrer kirchlichen Aktivitäten zu zeigen.
8. Das Verwenden von Hintergrundbildern beim Projizieren
Häufig werden bei der Beamerprojektion von Liedtexten passende Hintergrundbilder eingeblendet. Auch diese Bilder sind in der Regel urheberrechtlich geschützt, sodass hier eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorliegt.
Die Verwendung bedarf der vorherigen Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (www.bildkunst.de) vergibt Lizenzen für die öffentliche Nutzung von geschützten Bild- und Kunstwerken.
Tipps: Verwenden Sie Bilder, die Sie käuflich auf Internetseiten erwerben können und welche lizenzfrei (royalty-free) sind. Das bedeutet, dass nicht für jede Nutzung extra bezahlt werden muss. Solche Bilder kann man beispielsweise bei istockphoto und Photocase bekommen. Die Bilder sind von guter Qualität und in der Regel preisgünstig. Achten Sie auf die Nutzungsbedingungen, kommerzielle Nutzungen sind meist nicht erlaubt.Am besten verwenden Sie eigene Bilder oder Bilder von Freunden, die damit einverstanden sind.Kontaktieren Sie auf jeden Fall immer den Urheber bzw. Rechteinhaber der Bilder und verwenden Sie nur Bildmaterial, bei welchem Sie rechtlich abgesichert sind. Dies ist immer der Fall, wenn Sie die Erlaubnis des Urhebers zur öffentlichen Nutzung haben.